Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Aufgrund des vom Beigeladenen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der A._____ AG am 31. Juli 2016 im ersten Halbjahr 2017 gezeigten hohen Aktivitätsniveaus sei davon auszugehen, dass dieser damals nicht mehr depressiv gewesen und das Wartejahr damit unterbrochen worden sei und erst später, frühestens im Sommer 2017, begonnen habe (Beschwerde S. 21 ff.).