1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 2016 damit, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ davon auszugehen sei, dass der Beigeladene aufgrund einer psychischen Gesundheitsstörung seit dem 3. November 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und seit Ablauf des Wartejahrs am 3. November 2016 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 295 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt.