" 1. es sei die Verfügung vom 1. Juni 2023 aufzuheben; 2. es sei zu bestimmen, wann ein IV-relevanter Gesundheitsschaden eingetreten ist; 3. der Beginn des Wartejahres sei auf frühestens Sommer 2017 festzulegen; 4. es seien – sofern eine (recte: ein) Rentenanspruch besteht – abgestufte Rentenleistungen zuzusprechen; 5. es seien die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen; unter ausgangsgemässen Kostenfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.