Gestützt auf das entsprechende Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2021 die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2016 in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, bei welcher der Beigeladene im Rahmen seines letzten Arbeitsverhältnisses berufsvorsorgeversichert war, Einwände, woraufhin die Beschwerdegegnerin das psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2021 sowie den neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 1. Februar 2021 dem beratenden Arzt des RAD vorlegte und anschliessend dem Gutachter Dr. med. C.___