Mit Vorbescheid vom 14. November 2019 stellte sie dem Beigeladenen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die von diesem im Vorbescheidverfahren gegen das Gutachten erhobenen Einwände wurden dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt und anschliessend wurde auf dessen entsprechende Empfehlung eine erneute – nun psychiatrische/neuropsychologische – Begutachtung veranlasst. Gestützt auf das entsprechende Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2021 die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2016 in Aussicht.