22. Juni 2017 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Beschwerdegegnerin an, vertieft abzuklären, ob ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer entsprechenden Abklärungen eine polydisziplinäre Begutachtung durch die PMEDA AG (Gutachten vom 3. September 2019). Mit Vorbescheid vom 14. November 2019 stellte sie dem Beigeladenen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.