1. Nachdem dem 1963 geborenen Beigeladenen mit Verfügung vom 12. März 2015 für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 aufgrund einer Krebserkrankung eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden war, meldete dieser sich am 17. März 2016 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2016 ab. Die vom Beigeladenen gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2016.760 vom