5.3. Der Beschwerdegegnerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (BGE 126 V 149 ff. E. 4). Der Beschwerdeführer 1 hat derweil ausgangsgemäss - 13 - Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: