In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2023 bezüglich der Frage einer Kostenübernahme der Behandlung in Z._____ wies die RAD-Ärztin Dr. med. H._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, jedoch die Beschwerdegegnerin lediglich an, die Frage unter Wiedergabe der konkreten Problemstellung und der zur Beantwortung womöglich massgebenden Unterlagen an das BSV weiterzuleiten (VB 77 S. 2). Auf eine eigene versicherungsmedizinische Würdigung hat sie dabei, wie auch im späteren Verlauf, verzichtet.