Die Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2023 – in Bestätigung ihres sich auf eine doch sehr dürftige Aktenlage stützenden Vorbescheids (vgl. VB 49 und die bis dahin vorliegenden Akten) – letztendlich auf die vom BSV am 13. April 2023 abgegebene Stellungnahme (vgl. E. 3.2. hiervor), welche von einer Pharmazeutin und dem stellvertretenden Leiter des Bereichs Sach- und Geldleistungen unterzeichnet wurde (VB 80 S. 4) und damit nicht einer versicherungsmedizinischen Einschätzung entspricht. - 12 -