Dabei handelt es sich zum einen zwar um medizinische bzw. gar fachmedizinische Einschätzungen, jedoch keine für die Beantwortung der vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Fragestellung massgebenden versicherungsmedizinischen Einschätzungen. Zum andern ist bei der Würdigung der entsprechenden Ausführungen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten – oder im Falle des Klinikums F._____ auch zu Gunsten von sich selbst als letztlich behandelnde Stelle – auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14).