__ durchführen liessen, in der Schweiz (praktisch) unmöglich gewesen wäre (E. 2.2.2. f. hiervor) oder ob zumindest (prognostisch betrachtet) beachtliche Gründe für die dortige Behandlung vorgelegen haben (E. 2.2.2. und 2.2.4. hiervor). Dabei geht es unter Verweis auf obige Rechtsprechung insbesondere um die Beantwortung der Fragen, ob es sich bei der vorliegenden Diagnose um eine besonders seltene Krankheit handelt, mit welcher ein allenfalls in der Schweiz tätiger Spezialist kaum je konfrontiert wurde (vgl. E. 2.2.3 f. hiervor) oder ob es sich beim Klinikum F._____, anders als beim Kinderspital E._____ oder einem anderen Schweizer Spital, um eine spezialisierte und erfahre-