4.2.3. In ihrem Schreiben vom 21. September 2021 an die Beschwerdeführerin 2 als obligatorische Krankenversicherung des Beschwerdeführers 1 bzw. dessen Mutter hielt Dr. med. G._____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, fest, dass beim Beschwerdeführer 1 eine Zwerchfellhernie diagnostiziert worden sei, die eine Grösse erreicht habe, welche das Lungenvolumen auf nur noch 30 % reduziere. Damit würden die Lebenschancen des Kindes deutlich sinken. Die Eltern wünschten sich verständlicherweise, die stark eingeschränkte Überlebenschance des Kindes so hoch wie möglich zu halten. Die primären Untersuchungen und Messungen seien am Kinderspital E._____ erfolgt.