Die medizinische Behandlung des vorliegenden Geburtsgebrechens sei in der Schweiz ohne weiteres möglich. Zudem habe die Invalidenversicherung nicht für die bestmögliche Versorgung aufzukommen, sondern nur für das, was im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sei (Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.5.1). Der (einwandweise erwähnte und folglich) von der Beschwerdegegnerin der Anfrage beigelegte Fall aus dem Jahr 2011 könne für die Beurteilung nicht herangezogen werden. Einerseits handle es sich um zwei Einzelfälle, die einen Vergleich verunmöglichen würden, zum andern habe das BSV damals eine falsche Empfehlung abgegeben (VB 80 S. 3).