Auch fehle weiterhin eine RAD-Stellungnahme zur Beurteilung der Kostenübernahme der medizinischen Massnahmen im Ausland und des Verlegungstransports in die Schweiz. Es werde auf das Bundesgerichtsurteil 8C_782/2021 (vom 3. Mai 2022) verwiesen, gemäss welchem bei der Durchführung einer medizinischen Massnahme im Ausland (die lediglich) auf Wunsch der Eltern (erfolge) kein beachtlicher Grund gesehen werden könne. Die medizinische Behandlung des vorliegenden Geburtsgebrechens sei in der Schweiz ohne weiteres möglich.