_ erfolgt sei. Es liege auch keine ärztliche Begründung dafür vor, warum die Behandlung nicht in der Schweiz hätte durchgeführt werden können. Das BSV erachtete daher die Kriterien gemäss Rz. 1222.1 bis 1222.6 KSME als nicht erfüllt, da es sich bei einer geplanten Sectio nicht um eine notfallmässige Behandlung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes handle. Die Kosten für die medizinischen Massnahmen und die Verlegung seien somit nicht von der IV zu übernehmen (VB 47 S. 2).