zung oder der Abschluss einer begonnenen Behandlung durch den gleichen Arzt nur im Ausland möglich sei, spezialisierte Kliniken im Ausland über mehr Erfahrung auf dem Gebiet für seltene und komplizierte Operationen und in der Nachbehandlung verfügten und dadurch das Operationsrisiko nachweislich deutlich vermindert werden könne, oder während eines längeren Geschäfts- oder Sprachaufenthalts im Ausland. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Begründung ihres ablehnenden Entscheids vom 30. Mai 2023 in erster Linie auf die Stellungnahmen des BSV vom 5. September 2022 und 13. April 2022 (VB 83 S. 1 f.).