1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die medizinischen Massnahmen im Ausland, namentlich die Entbindung und anschliessende Behandlung im Klinikum F._____ in Z._____ sowie die Repatriierung in die Schweiz, mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83) zu Recht verneint hat.