6. 6.1. Prof. Dr. med. C._____ begründete seine Einschätzung, wonach eine Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden bestehe, unter anderem mit dem Unfallhergang. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr zugemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4).