Bei der sechs Wochen nach dem Unfallereignis in Anspruch genommenen Erstbehandlung (bei welcher erstmals eine Nativröntgenaufnahme angefertigt worden sei) habe der Beschwerdeführer den Arm bis 180°, also über Kopf, heben können. Zusammengefasst sei zwar von beeinträchtigenden Schmerzen nach dem Ereignis auszugehen, wobei diese die körperliche Aktivität des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt hätten, jedoch offenbar nicht so gross gewesen seien, dass eine kurzfristige Vorstellung bei einem Arzt notwendig geworden sei. Des Weiteren lägen, entgegen der Ansicht von Prof. Dr. med. C._____, degenerative Schäden vor. Das Labrum glenoidale zeige sich auf den intraoperativen Aufnahmen deutlich