Durch das Ereignis vom 24. Februar 2022 könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung über einen maximalen Zeitraum von 6 Wochen gekommen sein. Über diesen Zeitraum hinaus persistierende Beschwerden seien mit den vorbestehenden, chronisch-degenerativen und bis dahin womöglich stummen Befunden zu erklären (VB 35).