Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2023 samt Beilagen (act. 1-4) mit Verfügung vom 7. September 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 69) zu Recht per 8. August 2022 eingestellt hat.