2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 25.04.2023 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.