1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer ist als Lehrperson (Primarstufe) angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 24. Februar 2022 rutschte er beim Skifahren auf der Piste aus, stürzte auf die Schulter und verletzte sich dabei. Die Beschwerdegegnerin erbrachte hierfür in der Folge vorübergehende Leistungen. Mit Verfügung vom 7. November 2022 stellte sie ihre Leistungen per 8. August 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 ab.