Teilursache einer diagnostizierten Listenverletzung bildet und besteht – wie vorliegend – kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache, so ist damit gleichzeitig auch die vorwiegende Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (BGE 146 V 51 E. 8 f. S. 63). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Januar 2022 mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 zu Recht per 28. Februar 2022 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).