Damit hat die Beschwerdegegnerin auch den Nachweis dafür erbracht, dass die vorliegend bestehende Listenverletzung (Rotatorenmanschettenruptur; vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG) vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Erbringt der Unfallversicherer nämlich den Nachweis dafür, dass ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG keine auch nur geringe -7-