Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Dres. med. C._____ und F._____ zu begründen. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 17. Januar 2022 der status quo sine eingetreten ist und die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen.