_ unter anderem festhielt, der Bizepsanker sei degenerativ leicht unterminiert (VB 3.37). Sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. F._____ verwiesen schliesslich darauf, dass der vorliegende Unfallmechanismus (Sturz auf die linke Seite; Kontusion/Stauchung; VB 3.37; 3.11) nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenläsion zu bewirken. Den Akten sind diesbezüglich keine gegenteiligen medizinischen Einschätzungen zu entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2 und 5.2.3). Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Dres.