versicherungsmedizinischen Stellungnahmen zu begründen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127 mit Hinweis auf 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Des Weiteren führte med. pract. D._____ aus, es bestünden keine krankheitsbedingten Faktoren oder Begleiterkrankungen, welche eine Rotatorenmanschettenläsion begünstigen könnten (VB 3.26 f.). Demgegenüber wies Dr. med. F._____ bezüglich der Frage, ob auch Krankheiten, krankhafte Vorzustände oder andere unfallfremde Zustände mitwirken würden, auf eine bestehende Impingementkonstellation bei hakenförmigem Akromion mit lateralem downslope hin (vgl. hierzu auch den MRI-Bericht des Radiologen med.