5. Die Dres. med. C._____ und F._____ gelangten mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass die über den 28. Februar 2022 hinaus geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. Januar 2022 stehen. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist dagegen die Aussage von med. pract. D._____, es bestehe eine eindeutige anamnestische Verbindung des Beschwerdebildes zum geschilderten traumatischen Ereignis (VB 3.26 f.).