1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Januar 2022 mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4.16) zu Recht per 28. Februar 2022 eingestellt hat.