"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2023 aufzuheben. 2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: