1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2023 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten