5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2023 für 13 Tage -9- (statt deren 38) in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festgesetzten Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: