Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen und dem gemäss Einstellraster des seco (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis ALE Ziff. 2.A.3) für die Ablehnung einer auf drei Wochen befristeten Stelle (leichtes Verschulden) vorgesehenen Sanktionsrahmen von 10 bis 15 Einstelltagen, erscheint vorliegend angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Einstelldauer von 13 Tagen als vertretbar.