Entsprechend der vorgesehenen Beschäftigungsdauer erhöht sich auch der Rahmen der vorgesehenen Einstelltage von mindestens drei bis maximal 41. Die Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Arbeitsstelle wird derweil als schweres Verschulden betrachtet, welche erstmalig mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert wird (2.B.1).