Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden leichter erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit (so die Befristung der Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131; NUSSBAU- MER, a.a.O., S. 2524 Rz. 863 f.). -6-