Würde man den Zeitraum nicht berücksichtigen, sei aufgrund der vertraglichen Einsatzdauer von maximal drei Monaten von einer auf drei Monate befristeten Anstellung auszugehen. Beides würde ein geringeres Verschulden und entsprechend eine geringere Sanktion bedeuten (Beschwerde, Ziff. IV. 7 ff. insb. 11 f.).