4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdegegner erachtete die dem Beschwerdeführer mit Einsatzvertrag vom 10. März 2023 angebotene Stelle als unbefristetes Arbeitsverhältnis (VB 16). Entsprechend ging er aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren, unbefristeten Festanstellung von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte den Beschwerdeführer mit 38 Einstelltagen. Dabei stützte er sich auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] Ziff.