Folglich hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht eine ihm zumutbare Arbeitsstelle nicht angetreten. Dessen Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. E. 2 hiervor). Fraglich ist das Mass dieser Sanktionierung. -5-