Für die Frage der Zumutbarkeit des Stellenantritts ebenso unerheblich ist, dass der Einsatzvertrag bei Zustellung arbeitgeberseitig (noch) nicht unterzeichnet war. So hätte der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der fehlenden Unterschrift der B._____ AG – insbesondere unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht – nicht leichthin davon ausgehen dürfen, dass der Einsatzvertrag arbeitgeberseitig nicht eingehalten würde und er unverrichteter Dinge nach Hause hätte zurückkehren müssen. Dies umso mehr, als dass der fragliche Einsatz nach Angabe der B._____ AG im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer konkret besprochen wurde (VB 20).