geberseitig nicht unterschrieben gewesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel gehabt, ob er einer entschädigten Arbeit hätte nachgehen können oder unverrichteter Dinge wieder 50 Kilometer nach Hause hätte fahren müssen. Er sei daher zur Ablehnung der Stelle berechtigt gewesen (Beschwerde, Ziff. IV 1. i.V.m. VB 21 f.).