Ein entschuldbarer Grund für sein Verhalten habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (VB 15 ff.). 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf seine Eingabe vom 31. Mai 2023 geltend, der Stellenantritt per 13. März 2023 sei ihm unzumutbar gewesen. Zum einen habe er in der Vergangenheit bereits schlechte Erfahrungen mit der B._____ AG gemacht, zum andern sei ihm der Einsatzvertrag lediglich per WhatsApp übermittelt worden und arbeit- -4-