3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 unter Verweis auf die Verfügung vom 19. April 2023 (VB 36 ff.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 10. März 2023 einen Einsatzvertrag mit der B._____ AG erhalten, gemäss welchem er am 13. März 2023 für die Einsatzfirma C._____ GmbH eine Stelle als Maler am Einsatzort in R._____ hätte antreten können. Der Beschwerdeführer habe die Stelle nicht angetreten, obwohl sie ihm in allen Belangen zumutbar gewesen wäre. Ein entschuldbarer Grund für sein Verhalten habe nicht vorgelegen.