- unter Entschädigungsfolge -" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14 ff.) zu Recht ab dem 13. März 2023 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3-