Verfügung vom 19. April 2023 ab dem 13. März 2023 während 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil dieser eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angenommen habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 3. Mai 2023 erhobene und am 31. Mai 2023 ergänzend begründete Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 06.06.2023 sei aufzuheben. 2. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. Eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren.