Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.303 / ss / nl Art. 3 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Direktion Bern, Monbijoustrasse 5, Postfach, 3001 Bern Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeits- vermittlung an und stellte am 22. November 2022 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab 24. November 2022. Am 10. März 2023 hatte der Be- schwerdeführer einen Einsatzvertrag mit der B._____ AG bezüglich eines Arbeitseinsatzes als Maler für die C._____ GmbH mit Einsatzbeginn am 13. März 2023 erhalten. Am 14. März 2023 informierte die B._____ AG das RAV Q._____ darüber, dass der Beschwerdeführer den Einsatz abgesagt habe. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers und der B._____ AG stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2023 ab dem 13. März 2023 während 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil dieser eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angenommen habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 3. Mai 2023 erhobene und am 31. Mai 2023 ergänzend begründete Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 06.06.2023 sei aufzuheben. 2. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. Eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren. - unter Entschädigungsfolge -" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14 ff.) zu Recht ab dem 13. März 2023 für 38 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Zur Schadensminde- rung muss die versicherte Person grundsätzlich jede zumutbare Arbeit un- verzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 AVIG). 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2). Grundsätzlich ist daher vom Einstellungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustan- dekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 unter Verweis auf die Verfügung vom 19. April 2023 (VB 36 ff.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 10. März 2023 einen Einsatzvertrag mit der B._____ AG erhalten, gemäss welchem er am 13. März 2023 für die Einsatzfirma C._____ GmbH eine Stelle als Maler am Einsatzort in R._____ hätte antreten können. Der Beschwerde- führer habe die Stelle nicht angetreten, obwohl sie ihm in allen Belangen zumutbar gewesen wäre. Ein entschuldbarer Grund für sein Verhalten habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (VB 15 ff.). 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf seine Ein- gabe vom 31. Mai 2023 geltend, der Stellenantritt per 13. März 2023 sei ihm unzumutbar gewesen. Zum einen habe er in der Vergangenheit bereits schlechte Erfahrungen mit der B._____ AG gemacht, zum andern sei ihm der Einsatzvertrag lediglich per WhatsApp übermittelt worden und arbeit- -4- geberseitig nicht unterschrieben gewesen. Entsprechend habe der Be- schwerdeführer ernsthafte Zweifel gehabt, ob er einer entschädigten Arbeit hätte nachgehen können oder unverrichteter Dinge wieder 50 Kilometer nach Hause hätte fahren müssen. Er sei daher zur Ablehnung der Stelle berechtigt gewesen (Beschwerde, Ziff. IV 1. i.V.m. VB 21 f.). 3.2. Was den fraglichen Einsatzvertrag angeht ist anzumerken, dass letztlich unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer diesen lediglich per WhatsApp erhalten hat oder – wie er in seiner Stellungnahme vom 24. März 2023 selbst ausgesagt hat (VB 54) – per Post. Für die Frage der Zumutbarkeit des Stellenantritts ebenso unerheblich ist, dass der Einsatzvertrag bei Zu- stellung arbeitgeberseitig (noch) nicht unterzeichnet war. So hätte der Be- schwerdeführer lediglich aufgrund der fehlenden Unterschrift der B._____ AG – insbesondere unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht – nicht leichthin davon ausgehen dürfen, dass der Einsatzvertrag arbeitgeberseitig nicht eingehalten würde und er unver- richteter Dinge nach Hause hätte zurückkehren müssen. Dies umso mehr, als dass der fragliche Einsatz nach Angabe der B._____ AG im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer konkret besprochen wurde (VB 20). Auch die vom Beschwerdeführer zwar am 24. März 2023 behaupteten (VB 54), im Ge- spräch mit dem Personalberater am 14. März 2023 jedoch gänzlich uner- wähnt gebliebenen (VB Anhang II S. 5 f.) und auch angesichts der Angaben der B._____ AG (VB 20) zumindest fragwürdigen, schlechten Erfahrungen mit jener, würden weder die leichtfertige Annahme eines (künftigen) Ver- tragsbruchs durch die B._____ AG, noch eine Ablehnung des Einsatzes durch den Beschwerdeführer rechtfertigen. Vielmehr war es dem Be- schwerdeführer unter den gegebenen Umständen durchaus zumutbar bzw. wäre er im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) verpflichtet gewesen, die Stelle am 13. März 2023 entsprechend dem Ein- satzvertrag vom 10. März 2023 – unterzeichnet oder nicht – anzutreten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer über ein Auto verfügte (VB Anhang II S. 4 f.) und damit ent- gegen früheren Aussagen (VB 22) nicht auf die Anfahrt mittels öffentlichem Verkehr angewiesen gewesen wäre, womit der Anfahrtsweg von seinem Zuhause zum Einsatzort gemäss Google Maps lediglich gut 50 Minuten be- trug und damit weit unter den gesetzlich als Grenze der Zumutbarkeit er- achteten zwei Stunden pro Weg (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) lag. Folglich hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Schadenminde- rungspflicht eine ihm zumutbare Arbeitsstelle nicht angetreten. Dessen Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist folg- lich nicht zu beanstanden (vgl. E. 2 hiervor). Fraglich ist das Mass dieser Sanktionierung. -5- 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdegegner erachtete die dem Beschwerdeführer mit Einsatz- vertrag vom 10. März 2023 angebotene Stelle als unbefristetes Arbeitsver- hältnis (VB 16). Entsprechend ging er aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren, unbefristeten Festanstellung von einem schweren Verschul- den aus und sanktionierte den Beschwerdeführer mit 38 Einstelltagen. Da- bei stützte er sich auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirt- schaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Ein- stelltagen sanktioniert werden kann (VB 18). 4.1.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim fragli- chen Arbeitsverhältnis zweifellos um ein befristetes gehandelt habe (Be- schwerde, Ziff. IV. 2 ff. insb. 6). Aufgrund des vertraglich vorgesehenen Einsatz-Zeitraums von Januar bis März wäre das Arbeitsverhältnis vermut- lich spätestens Ende März arbeitgeberseitig gekündigt worden, weshalb bei Stellenantritt per 13. März 2023 von einer auf drei Wochen befristeten Stelle auszugehen sei. Würde man den Zeitraum nicht berücksichtigen, sei aufgrund der vertraglichen Einsatzdauer von maximal drei Monaten von ei- ner auf drei Monate befristeten Anstellung auszugehen. Beides würde ein geringeres Verschulden und entsprechend eine geringere Sanktion bedeu- ten (Beschwerde, Ziff. IV. 7 ff. insb. 11 f.). 4.2. 4.2.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unter- schritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden leichter erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situ- ation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit (so die Be- fristung der Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131; NUSSBAU- MER, a.a.O., S. 2524 Rz. 863 f.). -6- 4.2.2. Das Einstellraster des seco (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79) wertet in Ziff. 2.A. die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zu- mutbaren Arbeitsstelle, die auf bis zu drei Wochen befristet ist als leichtes, auf bis zu vier Wochen als leichtes bis mittelschweres, auf bis zu drei Mo- naten als mittelschweres, auf bis zu vier Monaten als mittelschweres bis schweres und darüber hinaus als schweres Verschulden. Entsprechend der vorgesehenen Beschäftigungsdauer erhöht sich auch der Rahmen der vorgesehenen Einstelltage von mindestens drei bis maximal 41. Die Ableh- nung einer zumutbaren unbefristeten Arbeitsstelle wird derweil als schwe- res Verschulden betrachtet, welche erstmalig mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert wird (2.B.1). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4.3. Der Beschwerdegegner begründet seine Einschätzung, wonach es sich bei dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeitsverhältnis um ein unbefriste- tes gehandelt habe, im Wesentlichen damit, dass die B._____ AG dies am 31. März 2023 auf dem Fragebogen vom 15. März 2023 entsprechend mit- geteilt habe. Diese Auskunft sei nicht anzuzweifeln, werde doch im Einsatz- vertrag darauf hingewiesen, dass sich der Einsatz entgegen der ursprüng- lichen Absicht über die Maximaldauer von drei Monaten hinaus verlängern könne (VB 16). Diese Begründung überzeugt nicht. So hat die B._____ AG im erwähnten Fragebogen auf die Frage "War eine Temporär- oder Festanstellung vor- gesehen?" ihr Kreuz unmissverständlich bei "Temporär-Stelle" gesetzt und nicht bei "Festanstellung". Mit "u[n]befristet" beantwortete sie hingegen le- diglich die hinsichtlich der Temporär-Stelle ergänzend gestellte Frage der "Mindesteinsatzdauer" (VB 50). Mit der Angabe der B._____ AG, dass keine Mindesteinsatzdauer vereinbart worden ist, sagt sie derweil nichts über die maximale Einsatzdauer aus, welche einem unbefristeten Anstel- lungsverhältnis naturgemäss entgegenstehen würde. Diesbezüglich geht aus dem Einsatzvertrag vom 10. März 2023 vielmehr klar hervor, dass die Einsatzdauer "maximal 3 Monate" betrage (VB 86). Dies spricht klar gegen eine unbefristete Festanstellung. -7- Es erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der weite- ren Angaben im Einsatzvertrag überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass es sich beim Einsatz bei der C._____ GmbH in R._____ (Einsatzfirma) um ein befristetes (Maler-) Projekt gehandelt hat, für welches eine Projektdauer von maximal drei Monaten vorgesehen war und für welches man die Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch neh- men wollte. Anzeichen dafür ist insbesondere die Tatsache, dass der Ar- beitsort im Einsatzvertrag mit R._____ angegeben wurde (VB 86) und nicht mit S._____ oder T._____, dem Sitz bzw. einer Niederlassung der C._____ GmbH (vgl. deren Handelsregistereintrag CHE-[…] auf www.[...].ch sowie deren Website auf www.[...].ch; beide zuletzt besucht am 15. Januar 2024). Entsprechend habe der Beschwerdeführer denn nach Aussage der B._____ AG auch nicht via S._____, sondern "direkt auf die Baustelle [nach R._____] fahren sollen" (VB 50). Überdies findet sich in den Akten ein sehr ähnlicher Einsatzvertrag mit einer vorgesehenen Ein- satzdauer von "maximal 3 Monate[n]" (VB 137), welcher seitens der Arbeit- geberin nach gut eineinhalb Monaten "wegen Projektende" bereits wieder gekündigt wurde (VB 129). Es gilt zudem anzumerken, dass auch die bis- herigen, aus den Akten ersichtlichen Einsätze des Beschwerdeführers für die B._____ AG stets auf "maximal 3 Monate" befristet und jedes Mal vor deren Ablauf wieder gekündigt worden sind (VB 55: ab 14. Juni 2021; VB 166: ab 12. Juli 2021 [und damit nur einen Monat später]; VB 165: ab 13. September 2021 [und damit nur zwei Monate später]; VB 164: ab 25. Oktober 2021 [und damit nur sechs Wochen später], am 3. November 2021 [nur eine Woche später] per 5. November 2021 "aus auftragstechni- schen Gründen" beendet [VB 163]). Nicht zuletzt ging denn auch der zu- ständige RAV-Personalberater davon aus, dass die fragliche Arbeit nicht auf Dauer ausgerichtet sei (VB Anhang II S. 4) Aus dem Hinweis im Einsatzvertrag, dass sich der Einsatz entgegen der ursprünglichen Absicht über die Maximaldauer von drei Monaten hinaus verlängern könne und in diesem Fall ein neuer, unbefristeter Einsatzvertrag ausgestellt werde (vgl. VB 86 zu "Kündigungsfristen"), kann der Beschwer- degegner derweil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist anzunehmen, dass eine entsprechende Verlängerung und Umwandlung in eine unbefris- tete Anstellung für jene Fälle vorbehalten wurde, in denen sich der Projekt- abschluss unerwartet und unvorhergesehen verzögern würde. Weder ist davon auszugehen, dass diese Umwandlung in jedem Fall stattfindet, noch ist gestützt darauf von Vornherein von einem unbefristeten Arbeitsverhält- nis auszugehen. So fand sich der entsprechende Hinweis auch in den an- deren, zwischen der B._____ AG und dem Beschwerdeführer geschlosse- nen Einsatzverträgen, welche wie erwähnt allesamt innert der vorgesehe- nen maximalen Laufzeit von drei Monaten gekündigt wurden. -8- Insgesamt ist damit überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass es sich beim dem Beschwerdeführer mit Einsatzvertrag vom 10. März 2023 angebote- nen, von diesem aber abgelehnten (vgl. E. 3 hiervor) Arbeitseinsatz für die C._____ GmbH entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners um eine (geplante) befristete Anstellung handelte. Zu klären bleibt die vorgesehene Dauer des (letztlich abgelehnten) Arbeitsverhältnisses. 4.4. Im Einsatzvertrag vom 10. März 2023 mit Einsatzbeginn am 13. März 2023 ist einerseits erwähnt, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz als "Ma- ler / […] / Monat: Januar - März" vorgesehen war, sowie andererseits, dass die Einsatzdauer wie erwähnt "maximal 3 Monate" betragen würde (VB 86). Wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 4.3. hiervor) ist überwiegend wahr- scheinlich davon auszugehen, dass es sich beim Einsatz der C._____ GmbH in R._____ um ein befristetes (Maler-)Projekt gehandelt hat, für wel- ches eine Projektdauer von maximal drei Monaten vorgesehen war. Die Ergänzung "Januar - März" deutet derweil darauf hin, dass das Projekt in jenen (maximal drei) Monaten hätte ausgeführt werden sollen. Geplantes Projektende war folglich spätestens Ende März 2023. Spätestens dann hätte der Einsatz demnach – sofern er bzw. das Projekt sich nicht entgegen der ursprünglichen Absicht verlängert hätte – (ohne Kündigung) geendet (vgl. VB 86 zu "Kündigungsfristen"). Die vorgesehene Einsatzdauer wider- sprich denn auch nicht der erst Mitte März vorgenommenen Anstellung bzw. einem erst dort festgelegten Einsatzbeginn für das von Januar bis März geplanten Projekt, wird diese doch mit "maximal 3 Monate[n]" festge- legt. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, welche auf eine unvorhergese- hene Verlängerung bzw. Verzögerung des Projekts und somit des (vorge- sehenen) Einsatzes des Beschwerdeführers hindeuten würden. Durch den vertraglich vorgesehenen Einsatzbeginn am 13. März 2023 und dem ge- planten Projektende spätestens per Ende März ist folglich mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.3. hiervor) von einem maximal dreiwöchi- gen Arbeitseinsatz auszugehen. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen und dem gemäss Einstell- raster des seco (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis ALE Ziff. 2.A.3) für die Ab- lehnung einer auf drei Wochen befristeten Stelle (leichtes Verschulden) vorgesehenen Sanktionsrahmen von 10 bis 15 Einstelltagen, erscheint vor- liegend angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Einstell- dauer von 13 Tagen als vertretbar. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu- ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2023 für 13 Tage -9- (statt deren 38) in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festgesetzten Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2023 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 15. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler