Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten