Es verbleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der C._____, wie er sie in seiner Beschwerde hervorhebt (Beschwerde S. 4), von August 2017 bis Mai 2018 ausübte (VB 119). Diese Tätigkeit fiel somit offenkundig nicht in die vorliegend relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit. Die Beschwerdegegnerin hat diese Tätigkeit somit zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Dasselbe gilt für eine zwischen Juni und Dezember 2018 ausgeübte Tätigkeit bei der D._____ AG (VB 118; vgl. Beschwerde S. 7).