3.3. Gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG besteht ein maximaler Anspruch auf 90 Taggelder, wenn die versicherte Person von der Beitragspflicht befreit wurde. Ein Anspruch auf 520 Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 7), besteht bereits vor diesem Hintergrund nicht. Nach Lage der Akten wurden die 90 Taggelder in der entsprechenden Rahmenfrist – unter Berücksichtigung des im Oktober 2021 erzielten Zwischenverdienstes bei der B._____ AG (VB 80; 81; 83; 87) – per 4. März 2022 ausgeschöpft (vgl. VB 69; 72; 75; 78; 83).